Gesetzliche Gewährleistung ( 2 Jahre)

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Gesetzliche Gewährleistung ( 2 Jahre) wurde erstellt von laptopman 29 Juli 2011 13:29 - 30 Juli 2011 20:27 #34622 von laptopman
Gesetzliche Gewährleistung ( 2 Jahre)

Wenn die Sache bei Gefahrübergang einen Mangel aufweist, dann greift das Gewährleistungsrecht ein. Eine hervorgehobene Bedeutung hat das Gewährleistungsrecht im Kaufrecht. § 437 BGB enthält die Gewährleistungsrechte des Käufers. Es gilt zunächst der Vorrang der Nacherfüllung.


1. Nacherfüllung

Nach § 439 I BGB < § 437 Nr. 1. i.V.m. § 439 > kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (z.B. Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Austauschprodukt / Ersatzlieferung) verlangen. Nur wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen kann oder will, kann der Käufer zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.



2. Rücktrittsrecht des Käufers oder Kaufpreisminderung

Ist die Kaufsache mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigen, kann der Käufer anstatt Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Er kann die Kaufsache also zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Kaufsache vom Vertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert. Dieses Wahlrecht endet allerdings in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Rücktritt oder Minderung) einverstanden erklärt hat.

Die Möglichkeit eines Rücktritts vom Kaufvertrag besteht demnach gemäß § 440 Satz 2 Alt. 2 BGB, wegen Fehlschlagens der Nachbesserung, wobei gemäß § 440 Satz 3 BGB gesetzlich vermutet wird, dass ein Fehlschlagen nach zwei erfolglosen Versuchen vorliegt (wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt). Die Nachbesserung muss sich allerdings auf ein und denselben Mangel beziehen.

Bei einem berechtigten Rücktritt ist ein Ersatz (vom Käufer) für die bisherige Nutzung gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu leisten.
Letzte Änderung: 30 Juli 2011 20:27 von kurim.

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