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Die Tricks der Händler
Oft wird von den Händlern auf die Herstellergarantie verwiesen: "Es ist für Sie einfacher, wenn Sie die Grafikkarte gleich bei USUS einschicken. Einen Umtausch oder eine Reparatur können nur die Vornehmen. Damit haben wir nichts zu tun. Wir würden auch nur an USUS weiterleiten."
Das ist falsch! Wenn der Verkäufer mangelhafte Ware liefert, so macht er sich selbst pflichtig, für Nacherfüllung zu sorgen. Außerdem ist es sinnvoller den Händler zuerst zu fragen, da dieser nach dem BGB die Porto kosten tragen muss. Da eine Reparatur beim Hersteller oftmals auch viel länger dauert als ein einfacher Austausch beim Händler, sollte dieser angeschrieben werden. Es schließlich dein Recht!
Eine andere Masche ist folgende: "Als Händler haben wir das Recht, zu entscheiden, ob wir Ihre Ware reparieren lassen oder austauschen."
Das ist falsch! Der Verbraucher behält das Recht, zu entscheiden, ob er einen Austausch oder eine Reparatur haben will. Allerdings: Sollten durch eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten für den Verkäufer entstehen, so hat er auch das Recht auf einen Austausch zu bestehen.
Im Folgenden erkläre ich ein paar Fälle:
Fall 1
Verbraucher V kauft bei Händler H eine Grafikkarte. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf geht die Grafikkarte kaputt. Was nun?
Erklärung: V kann von H Nacherfüllung verlangen und braucht nicht nachweisen, dass der Mangel schon von Anfang an existierte, da die Beweislastumkehr wirkt.
Fall 2
Verbraucher V kauft bei Händler H eine Grafikkarte. Nach 10 Monaten geht die Grafikkarte kaputt. Was nun?
Erklärung: V kann von H Nacherfüllung verlangen. Wenn H der Nacherfüllung zustimmt, braucht V nix weiter tun. H kann jedoch nun (da die ersten 6 Monate herum sind) verlangen, dass V beweisen soll, dass der Mangel von Anfang existierte. Da dies schwierig für V ist, wird V dann nicht mehr auf die Nacherfüllung bestehen und einen Rückzieher machen. Nun sollte V den Hersteller anschreiben und ihn um die Reparatur bitten.
Fall 3
Verbraucher V kauft bei Händler H eine Grafikkarte. In den ersten 6 Monaten ging die Grafikkarte kaputt. H besserte nach und ließ sie reparieren. Im zehnten Monat geht die Grafikkarte wieder kaputt. Nun tauscht H die Grafikkarte aus und V besitzt ein gleichwertiges Neugerät. Diese Karte geht aber im zwölften Monat wiederum kaputt. Was nun?
Erklärung: V kann solange auf Nacherfüllung bestehen, wie er will - da gibt es kein Limit. Jedoch ist es nun empfehlenswert vom Kaufvertrag zurückzutreten, da schon zwei Nacherfüllungen schiefgegangen sind. V schickt also die Grafikkarte zu H. Dieser ist nun verpflichtet den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten.
Fall 4
Verbraucher V kauft bei Händler H eine Grafikkarte. In den ersten 6 Monaten geht die Grafikkarte kaputt. H willigt ein die Grafikkarte zu reparieren. Da V aber von zuhause aus arbeitet und nun den Computer ohne Grafikkarte nicht bedienen kann, mietet er sich für die Zeit einen Laptop, um arbeiten zu können. Nach drei Wochen ist die reparierte Grafikkarte wieder da und funktioniert reibungslos. Was nun?
Erklärung: V kann geltend machen, dass er auf die Grafikkarte angewiesen ist. Nun kann er den ihm entstandenen Schaden (Mietkosten für Laptop) von H zurückverlangen.
Anmerkung
Diese Tipps sind nicht rechtlich verbindlich. Irrtum und Unvollständigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.
In Deutschland sind Rechtsberatungen nur von Rechtsanwälten zulässig. Alles andere gilt als Wissensvermittlung, die keinerlei rechtliche Bindung hat. Dies ist auch hier der Fall! Ich hafte nicht für Schäden, die durch den Gebrauch dieser rechtlichen Hinweise entstehen.
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momosxp schrieb: wie lässt sich der fehler denn provozieren? Also ich wüsste nicht was ich als fehlerbeschreibung angeben soll und wann er genau auftaucht. Ist eher sporadisch
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